Grundrechte gelten für alle Menschen, auch für Beschuldigte in Strafverfahren. Das bedeutet unter anderem, dass die Verfahren rasch zu führen sind und vor allem: dass die Unschuldsvermutung zu beachten ist. (2/13)

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Sie ist eine der wesentlichen Errungenschaften der europäischen Aufklärung und zentrale Säule des modernen Rechtsstaats. Leider ist diese Unschuldsvermutung aber gerade in Verfahren gegen öffentliche Personen zu einer Hülle ihrer selbst verkommen. (3/13)

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Mit der medialen Verbreitung von nicht öffentlichen Details werden unter dem Schutzschirm der Pressefreiheit oft nur die niederen Instinkte von Voyeurismus und Sensationslust bedient. (4/13)

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Nicht falsch verstehen: Es gibt selbstverständlich ein öffentliches Interesse, über Straftaten, Verdachtsmomente, Ermittlungen und Strafverfahren zu berichten - ganz besonders, wenn es um Politik oder das sensible Thema Korruption geht. (5/13)

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Ebenso hat der mutige Investigativjournalismus eine zentrale Bedeutung im System der „Checks and Balances“ in unserem Staat.

In Österreich hat sich in den letzten Jahren allerdings eine deutliche Schieflage entwickelt. (6/13)

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In vielen Fällen der jüngeren Vergangenheit ist praktisch alles, was sich im Strafakt befindet, auch an die Öffentlichkeit gelangt, oft tagesaktuell.

Gerade im Zusammenspiel zwischen Strafverfahren und parlamentarischem Untersuchungsausschuss (7/13)

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Follow

ist das Recht auf Privatsphäre scheinbar gänzlich außer Kraft gesetzt. Beschuldigte müssen damit leben, dass sämtliche SMS-Verläufe für ein Millionenpublikum aufbereitet oder in Theateraufführungen vorgetragen werden. Das ist nicht in Ordnung. (8/13)

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Es geht mir um eine notwendige Grenzziehung zwischen den Rollen in unserem Rechtsstaat: Medien recherchieren und berichten, Polizei und Staatsanwaltschaften ermitteln und decken auf und Gerichte wiegen ab und entscheiden. (9/13)

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In dieser Rollenverteilung hat eine beschuldigte Person Grundrechte, die auch in Verfassungsrang stehen: das Recht auf ein faires Verfahren und damit die Unschuldsvermutung (Art. 6 EMRK), der Schutz des Privatlebens (Art. 8 EMRK) und das Recht auf Datenschutz (§ 1 DSG).
(10/13)

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Österreich braucht ein Zitierverbot nach deutschem Vorbild für das Stadium des Ermittlungsverfahren, also bevor es zu einer Anklage und damit zur öffentlichen Verhandlung kommt. Dem öffentlichen Informationsbedürfnis kann auch ausreichend Genüge getan werden, (11/13)

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ohne dass wörtlich aus den Strafakten zitiert wird, ganze Vernehmungen abgedruckt werden oder private Chats die Titelseiten füllen.

Um es konkret zu machen: Was, wenn es das nächste Mal nicht eine bekannte Person betrifft, sondern Sie selbst? (12/13)

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Fänden Sie es angebracht, dass alle Ihre SMS öffentlich nachzulesen sind? Ich denke, die ehrliche Antwort wird „nein“ lauten. Die Privatsphäre gehört immer geschützt, nicht nur dann, wenn es opportun erscheint.

Was denken Sie?
(K.E.) (13/13)

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